Einladung zur 40. Generalversammlung der Sportunion Klagenfurt. ZVR 899550013

Zeit: Freitag den 07. April um 18.30 Uhr
Ort: Sportunion Klagenfurt, Clubhaus Schneiders
Universitätsstraße 100a
9020 Klagenfurt

Tagesordnung

1. Eröffnung und Begrüßung
Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Ansprache des Obmannes
a) Kurzbericht
3. Berichte der Ämterführer
a) Berichte der Sektionen liegen schriftlich vor
b) Bericht des Finanzreferenten
4. Bericht der Rechnungsprüfers
5. Entlastung der Vereinsleitung
6. Beschlussfassung über neue Vereinsstatuten
7. Neuwahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
8. Begrüßung des neuen Vorstandes
9. Ehrungen
10. Allfälliges

Die Berichte und der Wahlvorschlag werden bei der Generalversammlung aufgelegt.

Im Anschluss findet eine kleine Feier mit Buffet statt.

Sekretär: Karl Klassek Obmann: Mag. Christoph Neuner

Auszug aus den Vereinsstatuten

§ 10, Die Generalversammlung:
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre
statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß
des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf
schriftlich begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder binnen vier Wochen
stattzufinden. Aus dem gleichen Einberufungsgrund kann
innerhalb eines Zeitraumes zwischen ordentlichen Generalver-
sammlungen keine zweite außerordentliche Generalversammlung
beantragt werden.
(3) Sowohl zu ordentlichen wie auch außerordentlichen General-
versammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen
vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu er-
folgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage
vor Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung –
können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme-
berechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen, so-
ferne sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, und die
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Juri-
stische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertre-
ten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mit-
glied im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist nicht zu-
lässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens
einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschluß-
fähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde
nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung
dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschluß-
fähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversamm-
lung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder
der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vereinsprä-
sident, in dessen Verhinderung einer der Vereinsvizepräsi-
denten. Wenn auch diese verhindert sind, führt der Obmann
den Vorsitz.